Feuerwehrgebührenkalkulation in Niedersachsen durch GKN Kommunalberatung

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Eine aktuelle und sachgerechte Gebührenkalkulation ist die Grundlage für die rechtmäßige Festsetzung von Feuerwehrgebühren. Die Kalkulation erfolgt dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung in Niedersachsen. Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabe ist ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zulässig, anschließend ist eine neue Kalkulation durchzuführen.

 

Leistungsumfang Feuerwehrgebührenkalkulation:

  • Definition Ihrer individuellen Ziele zur Gebührenkalkulation
  • Analyse und Überarbeitung Ihrer Gebührenstrukturen und Feuerwehrgebührensatzung
  • Ortstermin zur Feststellung Ihrer örtlichen Besonderheiten
  • Durchführung Ihrer Feuerwehrgebührenkalkulation
  • Erstellung einer Nachkalkulation
  • Erstellung eines Berichts über die Feuerwehrgebührenkalkulation
  • Erstellung der Beschlussvorlage zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
  • Vorstellung der Ergebnisse der Gebührenkalkulation in der politischen Beratung

 

Vorteile einer externen Gebührenkalkulation:

  • Hohe Rechtssicherheit /transparentes Verfahren
  • Individuelle Kalkulation für Ihr Feuerwehrwesen
  • Kostensicherheit durch Festpreise
  • Verfahrensdauer rund drei Monate
  • Begleitung des Verfahrens bis in die politische Beratung
  • GKN ist auf die Rechtslage in Niedersachsen spezialisiert

 

Zielgruppe:

  • Öffentliche Verwaltungen
  • Träger der Feuerwehr, Ordnungsamt in Stadt und Landkreis
  • Kämmerei- und Finanzverwaltung

 

Ausführungszeitraum:

Je nach Intensität der Zusammenarbeit erstellt GKN Kommunalberatung eine individuelle Feuerwehrgebührenkalkulation in einem Zeitrahmen zwischen drei und sechs Monaten einschließlich Vorstellung der Ergebnisse.

 

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Die Kalkulation von Feuerwehrgebühren und die Abrechnung von Hilfeleistungen und sonstigen Leistungen der Feuerwehr nach § 29 Niedersächsisches Brandschutzgesetz

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Inhaber GKN Kommunalberatung

Die Feuerwehr in Niedersachsen leistet einen wichtigen Beitrag zur Daseinsvorsorge. Ohne Freiwillige, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig sind, wäre der Brandschutz für die Kommunen in Niedersachsen kaum finanzierbar. Die kommunalen Haushalte belastet der Brandschutz dennoch erheblich durch eine Vielzahl von Spezialfahrzeugen, Feuerwehrgebäuden und einer hochwertigen Ausrüstung des Feuerwehrpersonals. Eine schlecht ausgestattete Feuerwehr bietet keinen optimalen Brandschutz für die Einwohner und demotiviert die vielen Freiwilligen, ohne die auf eine Berufsfeuerwehr zurückgegriffen werden müssten. Dementsprechend sollten die Finanzmittel im Bereich Brandschutz sinnvoll eingesetzt werden und keine Einnahmen entgehen. Hierzu gehört auch die Abrechnung von Hilfeleistungen, Brandsicherheitswachen und Brandverhütungsschauen der Feuerwehr.

 

Erhebung von Feuerwehrgebühren nach § 29 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG)

Wird die Feuerwehr gerufen, ohne dass ein Brand oder eine akute Lebensgefahr (vgl. § 29 Niedersächsisches Brandschutzgesetz) vorgelegen hat, können die Kommunen die Kosten des Einsatzes gegenüber dem Verursacher geltend machen. Grundlage hierfür ist eine Gebührensatzung sowie ein Gebührenbescheid. Diese Möglichkeit sollte auch genutzt werden, da Gebühren bei der Finanzmittelbeschaffung vor der Erhebung von Steuern heranzuziehen sind. Außerdem unterstützt die Abrechnung von Hilfeleistungen die Motivation der Einsatzkräfte, wenn Störer mittels eines Kostenbescheids zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus führt die Abrechnung von Fehlalarmen zu einer größeren Bereitschaft von Einrichtungen zur Wartung ihrer Brandmeldeanlagen. Seit der Änderung des Brandschutzgesetzes 2012 ist die Abrechnungen von Fehlalarmen auch nicht mehr an Hürden gekoppelt.

Grundsatz der Unentgeltlichkeit von Feuerwehreinsätzen in Niedersachsen

In Niedersachsen sind die Einsätze der Feuerwehr grundsätzlich gebührenfrei, soweit nicht durch § 29 NBrandSchG ein Einsatz als gebührenpflichtig einzustufen ist. Dieser Grundsatz ist nicht in allen Bundesländern gleich, in vielen Bundesländern sind Feuerwehreinsätze grundsätzlich gebührenpflichtig und nur im Ausnahmefall gebührenfrei. Das Brandschutzgesetz in Niedersachsen führt hierzu aus, dass die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich ist. Zur Subsumtion dieses Tatbestandsmerkmals kann auf die Begriffsbestimmungen und Legaldefinitionen des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zurückgegriffen werden. Es muss folglich zum Zeitpunkt der Alarmierung (ex-ante-Sicht) beurteit werden, ob zumindes die Möglichkeit einer akuten Lebensgefährdung besteht.

Nach aktueller Rechtsprechung ist es auch möglich, dass ein Teil eines Einsatzes gebührenfrei ist und ein anderer Teil gebührenpflichtig. Häufig ist dies bei Verkehrsunfällen der Fall, wobei die Rettung einer Person aus akuter Lebensgefahr nicht gebührenpflichtig ist. Die anschließende Reinigung der Einsatzstelle zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit kann hingegen gebührenpflichtig sein. Wichtig ist bei der Abrechnung, dass die beiden Bestandteile des Einsatzes klar getrennt und benannt werden können. Eine weitere Möglichkeit ist, dass zeitgleich zwei unterschiedliche Einsätze stattfinden, wobei jeder Einsatz für sich genommen zu beurteilen ist.

Die Auswahl des Gebührenpflichtigen bei der Festsetzung der Feuerwehrgebühren

Zur rechtmäßigen Festsetzung von Gebühren bei Feuerwehreinsätzen ist die richtige Auswahl des Gebührenpflichtigen von Bedeutung. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die entsprechend zu begründen ist. In vielen Fällen kommenn mehrere Personen als Gebührenpflichtiger in Frage. Bei der Ermessensausübung ist dabei auf die bekannten Abwägungen zur Störererauswahl des Gefahrenabwehrrechts zurückzugreifen. Dabei ist der Kreis der potentiellen Gebührenpflichtigen in § 29 Absatz 4 NBrandSchG aufgeführt. Die Auflistung stellt jedoch kein Stufenverhältnis dar, sodass es bei einer Ermessensentscheidung der Behörde bleibt.

Das Erhebungsverfahren zur Festsetzung der Feuerwehrgebühren

Nachdem ein Feuerwehreinsatz abgeschlossen ist, gilt es die erforderlichen Informationen an die abrechnende Stelle zu übermitteln. Da im Feuerwehrwesen häufig auf Freiwillige zurückgegriffen wird, ist es wichtig, die Qualität dieser Meldung sicherzustellen und mit den Verantwortlichen der Feuerwehr (Gemeindebrandmeister/Ortsbrandmeister) funktionierende Abläufe zu installieren. Hierbei hilft eine übersichtliche, einfache und nachvollziehbare Tarifstruktur.

 

Die Kalkulation der Feuerwehrgebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in Niedersachsen

Viele bestehende Feuerwehrgebührensatzungen sind in Niedersachsen älter als drei Jahre oder noch nie neu kalkuliert worden. Dabei gilt auch hier ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren nach dem NKAG. Bei der Kalkulation der Feuerwehrgebühren gibt es neben der Ermittlung der Gebührentarife auch weitere Faktoren, wie die Abrechnungstaktung zu beachten, damit der Gebührenbescheid auch vor dem Verwaltungsgericht Bestand hat. Die Spanne reicht bei der Taktung zwischen einer Minute und einer Stunde. Außerdem stellt sich die Frage, ab wann die Einsatzzeit abrechenbar ist. In der Praxis kann es zu Diskussionen mit den Zahlungspflichtigen führen, wenn Fahrzeuge und Feuerwehrmänner abgerechnet werden, die nicht am Einsatzort eingetroffen sind, weil der Einsatz vorher bereits abgebrochen wurde.

Die Pauschalierung und Bildung von Abrechnungsgruppen in der Feuerwehrgebührenkalkulation

Des Weiteren gibt es Möglichkeiten, die Gebührenstrukturen zu vereinfachen und dadurch den Verwaltungsaufwand sowohl für die freiwilligen Kräfte als auch für die Sachbearbeitung in der Verwaltung zu verringern. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Einsatzfahrzeuge (Kommandowagen, Einsatzleitwagen, TSF-W, HLF, Drehleiter, Rüstwagen, usw.) macht es zur Sicherstellung der Gebührengerechtigkeit und zur Vereinfachung Sinn, gleichartige Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammenzufassen.

Die Zusammenfassung von Fahrzeugen zu Gruppen hat viele Vorteile. Zum einen wird die Übersichtlichkeit der Feuerwehrgebührensatzung verbessert, wenn weniger Gebührentarife aufgeführt werden müssen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass durch die Gruppenbildung eine Abmilderung von Gebührenspitzen erreicht wird, wenn einzelne Fahrzeuge besonders teuer sind, jedoch eine sehr geringe Auslastung aufweisen. Dieser Vorteil wurde auch in der Rechtsprechung hervorgehoben (OVG Lüneburg LC 293/16 vom 19.03.2019). Da in Niedersachsen kein Anteil für die Allgemeinheit bei der Gebührenkalkulation abgezogen wird und lediglich die tatsächlichen Einsatzstunden berücksichtigt werden müssen, kann es zu verhältnismäßig hohen Gebührentarifen kommen. Diese Tatsache war in den vergangenen Jahre ein häufiger Anlass, gegen die Feuerwehrgebührenbescheide Rechtsmittel einzulegen.

Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren

Im Produkt Brandschutz finden sich im kommunalen Haushalt die unterschiedlichsten Kostenarten. Ein Teil dieser Kosten sind Einzelkosten, die sich den späteren Kostenstellen direkt zuordnen lassen. Dies sind insbesondere die Abschreibungen für Feuerwehrfahrzeuge und Einsatzgeräte als auch die Kosten für das Feuerwehrpersonal, wie Einsatzkleidung, Ausbildungskosten und Aufwandsentschädigungen. Ein Großteil der Kosten lassen sich jedoch nicht direkt den Endkostenstellen zuordnen, diese Gemeinkosten sind in der Regel die Abschreibungen für Feuerwehrhäuser und deren Unterhaltungskosten. Eine weitere Kostenart, die sich in der Regel deutlich auf die Gesamtkosten des Brandschutzes auswirken sind die Personalkosten der Verwaltung. Hierzu zählen die Sachbearbeit und Leitungspersonen, die direkt mit dem Brandschutz betraut sind, aber auch Verwaltungsgemeinkosten.

Bei der Kalkulation der Feuerwehrgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) wird im Wesentlichen zwischen den Kostenstellen für Feuerwehrmänner/ -frauen und den Fahrzeugkosten unterschieden. Als weitere Kostenstellle kommen Sondergeräte und Maschinen wie Wärmebildkameras oder hydraulische Rettungsscheren in Frage.

Die Overheadkosten für Verwaltung und andere Gemeinkosten werden nach den Grundsätzen der Kostenverursachung anhand von sachgerechten Umlageschlüsseln, sowohl auf die Kostenstellen Feuerwehrpersonal als auch auf die Kostenstelle Feuerwehrfahrzeuge umgelegt. Die Kosten für die Fahrzeughalle entfallen in der Regel ebenfalls auf die Fahrzeuge und auf das Personal. Hier bietet sich eine Verteilung der Kosten nach den genutzten Flächen an. Hilfs-, Betriebs-, und Verbrauchsstoffe, die im Einsatz genutzt werden, werden in der Regel zum Einkaufspreis als Durchlaufposten mit abgerechnet.

Die letztlichen Kostenträger sind die geleisteten Einsatzstunden der Feuerwehrleute und Feuerwehrfahrzeuge. Die Kostenträger stellen die Gebührentarife in der Feuerwehrgebührensatzung dar.

 

Rechtsgrundlagen für die Feuerwehrgebührenkalkulation nach § 29 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sowie § 5 Niedersächsisches  Kommmunalabgabengesetz (NKAG)

 

§ 29 NBrandSchG Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen (in  der Fassung vom  20.05.2019)

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(2) 1 Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

1.

für Einsätze nach Absatz 1,

a)

die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder

b)

bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

aa)

durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

bb)

durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

2.

für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

3.

für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,

4.

für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),

5.

für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),

6.

für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und

7.

für freiwillige Einsätze und Leistungen.

2 In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. 3 Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(3) 1 Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben

1.

für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung und

2.

für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

2 Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.

(4) 1 Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen

1.

des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, wer die Brandmeldeanlage betreibt,

2.

des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat, und

3.

des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5, wer baurechtlich verantwortliche Person (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.

2 In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,

1.

wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gilt entsprechend,

2.

wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend,

3.

wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder

4.

wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.

§ 5 NKAG Benutzungsgebühren (in der Fassung vom 20.04.2017)

(1) Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung

(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(5) Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 2Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.

(6) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.

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