Friedhofsgebührenkalkulation in Niedersachsen durch GKN Kommunalberatung

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Eine aktuelle und sachgerechte Gebührenkalkulation ist die Grundlage für die rechtmäßige Festsetzung von Friedhofsgebühren. Die Kalkulation erfolgt dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung in Niedersachsen. Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabe ist ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zulässig, anschließend ist eine neue Kalkulation durchzuführen.

 

Leistungsumfang Friedhofsgebührenkalkulation:

  • Definition Ihrer individuellen Ziele zur Gebührenkalkulation
  • Analyse und Überarbeitung Ihrer Gebührenstrukturen und Friedhofsgebührensatzung
  • Ortstermin zur Feststellung Ihrer örtlichen Besonderheiten
  • Durchführung Ihrer Friedhofsgebührenkalkulation
  • Erstellung einer Nachkalkulation
  • Erstellung eines Berichts über die Friedhofsgebührenkalkulation
  • Erstellung der Beschlussvorlage zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
  • Vorstellung der Ergebnisse der Gebührenkalkulation in der politischen Beratung

 

Vorteile einer externen Gebührenkalkulation:

  • Hohe Rechtssicherheit /transparentes Verfahren
  • Individuelle Kalkulation für Ihr Friedhofsgebühren
  • Kostensicherheit durch Festpreise
  • Verfahrensdauer rund drei Monate
  • Begleitung des Verfahrens bis in die politische Beratung
  • GKN ist auf die Rechtslage in Niedersachsen spezialisiert

 

Zielgruppe:

  • Kommunale Friedhofsverwaltungen in Niedersachsen
  • Kämmerei- und Finanzverwaltung
  • Kirchen mit öffentlichen Friedhöfen in Niedersachsen

 

Ausführungszeitraum:

Je nach Intensität der Zusammenarbeit erstellt GKN Kommunalberatung eine individuelle Friedhofsgebührenkalkulation in einem Zeitrahmen zwischen drei und sechs Monaten einschließlich Vorstellung der Ergebnisse.

 

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Die Kalkulation von Friedhofsgebühren in Niedersachen

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Inhaber GKN Kommunalberatung

Die Friedhofsverwaltung befindet sich im Wandel: Neue Bestattungsformen kommen hinzu und alte Bestattungsformen werden weniger nachgefragt. Des Weiteren verringert sich der Flächenbedarf eines Friedhofs durch die geänderte Nachfrage von unterschiedlichen Bestattungsformen. Durch diese Veränderungen besteht Handlungsbedarf bei vielen Friedhofsgebührensatzungen. Eine neue Bestattungsform macht in der Regel auch eine neue Gebührenkalkulation erforderlich.

Der demografische Wandel und ein geändertes Nutzerverhalten führt derzeit zu steigender Nachfrage für Urnenbestattungen. Diese Bestattungsform ist pflegeleicht, beansprucht nur eine geringe Fläche und ist in vielen Friedhofsgebührensatzungen oft erheblich günstiger als eine Erdbestattung. Gleichzeitig steigen vielerorts die laufenden Kosten der Friedhofsunterhaltung und Friedhofsverwaltung. Auch die bestehende Infrastruktur auf den Friedhöfen mit Friedhofskapellen, Kühlzellen, Grünentsorgungsstellen und Gießwasserstellen belastet die öffentlichen Haushalte und trägt zu steigenden Friedhofsgebühren bei.

Die aktuellen Herausforderungen im Friedhofswesen sollten entsprechend in Ihren Gebührentarifen und der Kalkulation der Bestattungsgebühren berücksichtigt werden. Gleichzeitg bietet eine Gebührenkalkulation auch die Möglichkeit, strukturelle Veränderungen in der Friedhofsverwaltung anzugehen und die Erfolge in sinkenden/ konstanten Gebührentarifen sichtbar zu machen.

 

Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung/ Verursacherprinzip

Die Friedhofsgebühren sollten laufend an die Kostenentwicklung angepasst werden, um nicht gegen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach Artikel 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu verstoßen. Nach diesen Grundsätzen sind vorrangig leistungsbezogene öffentliche Abgaben, folglich Gebühren und Beitrage zu erheben, bevor auf eine allgemeine Deckung aus Steuermitteln zurückgegriffen wird. Eine regelmäßige Kalkulation der Gebühren im Bestattungswesen hat außerdem den Vorteil, dass Sie Ihre öffentlichen Anlagen aufgrund Ihrer angespannten Haushaltslage nicht herunterwirtschaften müssen. Künftige Neubeschaffungen oder Personalaufstockungen können bereits bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren berücksichtigt werden und erleichtern so die Entscheidung für sinnvolle Verbesserungen im Sinne Ihrer Bürger.

Selbst, wenn man die Gebühren aufgrund politischer Abwägungen nicht anpassen möchte, ist die Gebührenkalkulation ein sinnvolles Instrument und eine sinnvolle Datengrundlage, um sich der Handlungsmöglichkeiten bewusst zu werden. Ein demokratischer Abwägungsprozess sollte auf betriebswirtschaftlich ermittelten Kennzahlen und nicht auf dem Bauchgefühl beruhen. GKN Kommunalberatung führt für Sie die Gebührenkalkulation im Friedhofswesen entsprechend Ihrer örtlichen Besonderheiten, betriebswirtschaftlicher Grundsätze nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) und der aktuellen Rechtssprechung durch.

 

Kalkulation der Friedhofsgebühren nach § 5 NKAG

Friedhofsgebühren sind Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhof. Die Kosten dieser öffentlichen Einrichtungen sollen zum größten Teil durch die Nutzer getragen werden. Die Benutzungsgebühren können jedoch nicht nach Belieben durch die Kommunen festgesetzt werden, sondern müssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert werden. Eine Kosten- und Leistungsrechnung ist dabei sehr hilfreich.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist bei der Kalkulation die Beachtung des Äquivalenzprinzips, nachdem die Benutzungsgebühren nicht in einem groben Ungleichgewicht zur Gegenleistung stehen dürfen. Dies ist vergleichbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Trotzdem haben die Kommunen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des NKAG einen ortsgesetzgeberischen Ermessensspielraum. Die Gebührenkalkulation und Gebührenmaßstäbe müssen dabei sachlich nachvollziehbar sein und eine Ermessensausübung erkennen lassen. Wie in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung darf keine willkürliche Gebührenfestsetzung erfolgen.

Die klassische Berechnung mit der Grabgröße als Verteilungsmaßstab führt bei der Friedhofsgebührenkalkulation häufig zu großen Differenzen zwischen den Gebührentarifen. Aus dieser Entwicklung heraus sind neue Berechnungsansätze erarbeitet worden. Viele Kommunen berechnen Ihre Friedhofsgebühren inzwischen nach dem Kölner Modell, durch das extreme Schwankungen bei den Tarifen abgemildert werden.

 

Zielanalyse und Zieldefinition zur Kalkulation der Friedhofsgebühren

Es gibt keine Gebührenkalkulation von der Stange, da es für die Kalkulation Spielräume gibt, die Sie in Ihrem Interesse nutzen sollten. Bevor mit der eigentlichen Kalkulation der Bestattungsgebühren begonnen wird, findet eine gemeinsame Zielanalyse und Zieldefinition statt. Zur Nutzung dieser Möglichkeiten analysiert GKN Kommunalberatung Ihre Friedhofsgebührensatzung und Ihre Gebührensystematik auf Schwachstellen und Optimierungsmöglichkeiten. Häufige Zielvorgabe können möglichst stabile Gebührensätze oder ein angestrebter Kostendeckungsgrad sein. Weitere sinnvolle Ziele sind auch eine möglichst übersichtliche Gebührenstruktur im Rahmen der gebührenrechtlichen Möglichkeiten und eine Optimierung der Verwaltungspraktikabilität.

 

Kostenüberschreitungsverbot

Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der voraussichtlich im Bemessungszeitraum anfallenden Kosten. Das bedeutet, das Gebührenaufkommen soll die Kosten der öffentlichen Einrichtung nicht überschreiten. Schon aus diesem Kostenüberschreitungsverbot ergibt sich die Erforderlichkeit einer Gebührenkalkulation und einer Nachkalkulation.

Durch § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes können Kostenunterdeckungen nicht im Folgezeitraum ausgeglichen werden. Eine nahtlose Gebührenkalkulation nach dem Kalkulationszeitraum von drei Jahren ist schon nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten. Andernfalls ist es sehr wahrscheinlich, dass sich durch steigende Kosten die Gebührenunterdeckung weiter vergrößert und damit negativ auf das Jahresergebnis Ihrer Kommune durchschlägt.

 

Kalkulationszeitraum der Bestattungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Die Friedhofsgebührenkalkulation soll in Niedersachsen nach dem NKAG spätestens nach drei Jahren neu durchgeführt werden. Diese Vorgabe ist zwar durch das Bestattungsgesetz für die Grabstellengebühren aufgehoben worden, jedoch macht ein wesentlich längerer Zeitraum eine verlässiche Kostenprognose äußerst schwierig, sodass diese Möglichkeit wenig sinnvoll erscheint. Für die übrigen Gebühren im Bestattungswesen gilt weiterhin ein dreijähriger Kalkulationszeitraum und eine Abkopplung der Kalkulationszeiträume innerhalb des Friedhofswesens ist ebenso abwägig. Im Ergebnis ist eine Neukalkulation der Bestattungsgebühren spätestens nach drei Jahren erforderlich. Mangelt es nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes an einer Neukalkulation, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Friedhofsgebührensatzung erheblich in Frage und ist deshalb nicht sinnvoll.

Durch eine regelmäßige Nachkalkulation der Bestattungsgebühren werden die künftigen Kostensteigerungen berücksichtigt. So verringert sich das Risiko einer ungewollten Vergrößerung Ihres Öffentlichkeitsanteils. Dies ist insbesondere im Bereich Friedhofsgebührenkalkulation von besonderer Bedeutung, da die Vortragung von Gebührenunterdeckungen für Grabstellengebühren (die häufig einen Großteil des Gebührenaufkommens ausmachen) nicht möglich ist und zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

 

Rechtssichere Kalkulation von Friedhofsgebühren

Viele Anbieter werben mit einer rechtssicheren Friedhofsgebührenkalkulation. Jede Gebührenkalkulation spiegelt die individuellen Verhältnisse Ihrer Kommune und Ihrer öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen wider. GKN Kommunalberatung bringt bei der Erstellung der Gebührenkalkulation die rechtlichen Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Benutzungsgebührenkalkulation nach § 5 NKAG und Ihre örtlichen individuellen Besonderheiten zusammen. Bei diesem Prozess berücksichtigt GKN die aktuelle Rechtssprechung, den Willen des Gesetzgebers bei Erlass der Rechtsgrundlagen, die herrschende Meinung in der Fachliteratur bezüglich betriebswirtschaftlicher Kostenrechnungen und öffentlichem Abgabenrecht und die herrschende Kommentierung zu einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf diese Weise reduziert GKN das Risiko vor einem gerichtlichen Scheitern.

Eine 100 %ige Sicherheit kann es jedoch, wie in allen Rechtsbereichen, nicht geben, da sich die Rechtsauffassung und Auslegungen von Gerichten ändern können und bei weitem nicht alle denkbaren Sachverhalte ausgeurteilt sind. Außerdem können für einzelnen Sachverhalte eine Vielzahl von vertretbaren Lösungsmöglichkeiten umgesetzt werden, die sich noch immer im Bereich der herrschenden Meinung bewegen.

 

Öffentlichkeitsanteil/ Grünanteil

Häufig stellt die Bestimmung des Öffentlichkeitsanteils/ Grünanteils bei der Gebührenkalkulation eine besondere Schwierigkeit dar. Dabei können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Es ist zu bestimmen, inwieweit der Friedhof die Funktion einer öffentlichen Grünanalage wahrnimmt. Hierbei spielt die Lage des Friedhofs ebenso eine Rolle, wie die umgebende Besiedlung. Es ist zu beachten, dass bei der Festlegung des Öffentlichkeitsanteils eine sachgerechte Ermessensentscheidung erkennbar wird.

 

Berücksichtigung von Vorhalteflächen

Jeder Friedhof benötigt Vorhalteflächen, um neue Bestattungsflächen auszuweisen und auch die künftige Nachfrage bedienen zu können. Diese Flächen sind dementsprechend für den Friedhof zwingend erforderlich und die für diese Flächen entstehenden Kosten sind im Rahmen der Gebührenkalkulation umlagefähig. Der Umfang dieser Vorhalteflächen muss natürlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem künftigen Bedarf stehen, um die Gebührenpflichtigen nicht mit überflüssigen Kosten, so genannten Leerkosten, zu belegen. Bei der Friedhofsgebührenkalkulation besteht hier die Gefahr, dass auch nicht umlagefähige Kosten in die Friedhofsgebühren einfließen und die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung in Frage stellen.

 

Kalkulatorische Kosten

Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gehören auch kalkulatorische Kosten zum umlagefähigen Aufwand. Dies führt dazu, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Erträge im Ergebnishaushalt die Aufwendungen überschreiten und trotzdem keine Gebührenüberdeckung vorliegt. Natürlich können bei einer Gebührenkalkulation nicht alle denkbaren kalkulatorischen Kosten berücksichtigt werden. Beispielsweise wäre es nicht sachgerecht/ verursachergerecht, kalkulatorische Wagnisse für Zahlungsausfälle im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen.

Anerkannt sind kalkulatorische Zinsen für das betriebsnotwendige Vermögen. Durch die Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen wird der Gemeinde der Nachteil ausgeglichen, der dadurch besteht, dass das eingesetzte Vermögen nicht auf andere Weise mit einer angemessenen Rendite eingesetzt werden kann (Opportunitätskosten). Bei der Berechnung stellen sich Fragen nach einem angemessenen Zinssatz und der Höhe des betriebsnotwendigen Vermögens.

 

Verwaltungsgebühren

Neben den Friedhofsgebühren erheben die meisten Gemeinden auch Verwaltungsgebühren nach § 4 NKAG für Ihre Verwaltungstätigkeiten. Im Gegensatz zu den Bestattungsgebühren nach § 5 NKAG werden die Verwaltungsgebühren nicht für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, sondern als direkte Gegenleistung für die Verwaltungstätigkeit erhoben. Für die Verwaltungsgebühren gelten bei der Kalkulation und Nachkalkulation vergleichbare, aber dennoch unterschiedliche Rahmenbedingungen. Es ist wichtig, diese bei der Kalkulation getrennt auszuweisen.

 

Rechtsgrundlagen für die Friedhofsgebührenkalkulation § 13 Bestattungsgesetz Niedersachsen (BestattG) sowie § 5 Niedersächsisches Kommmunalabgabengesetz (NKAG)

§ 13 BestattG - Friedhöfe (in der Fasssung vom 20.06.2018)

(1) 1 Träger von Friedhöfen (§ 2 Abs. 4) können nur sein: 1. Gemeinden, 2. Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind. 2 Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.

(2) Der Träger eines Friedhofs hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.

(3) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.

(4) 1 Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: 1. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. 2. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben werden. 3. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKAG ist auf Gebühren für die Nutzung von Grabstätten nicht anzuwenden. 3 Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen. 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Gebühren für die Benutzung des Friedhofs erhoben werden, welche das Nutzungsrecht nach Satz 2 einschließen.

(5) Bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs kann die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers auch die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(6) 1 Grabstätten und Grabkammern müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann. 2 Sargfreie Bestattungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) und Bestattungen in Grabkammern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) sind nur in Grabstätten zulässig, welche auch insoweit den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen.

(7) 1 Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. 2 Ausgenommen sind ausdrücklich in der Satzung oder im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel.

(8) 1 Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen. 2 § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

 

§ 5 NKAG Benutzungsgebühren (in der Fassung vom 20.04.2017)

(1) Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung

(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(5) Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 2Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.

(6) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.

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