Kalkulation Ihrer Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren in Niedersachsen durch GKN Kommunalberatung

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Eine aktuelle und sachgerechte Gebührenkalkulation ist die Grundlage für die rechtmäßige Festsetzung von Straßenreingungsgebühren und Winterdienstgebühren. Die Kalkulation erfolgt dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung in Niedersachsen. Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabe ist ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zulässig, anschließend ist eine neue Kalkulation durchzuführen.

 

Leistungsumpfang Straßenreinigungsgebührenkalkulation:

  • Definition Ihrer individuellen Ziele zur Gebührenkalkulation
  • Ortstermin zur Feststellung Ihrer örtlichen Besonderheiten
  • Durchführung Ihrer Straßenreinigungsgebührenkalkulation
  • Erstellung einer Nachkalkulation für den bisherigen Kalkulationszeitraum
  • Erstellung eines Berichts über die Gebührenkalkulation
  • Erstellung der Beschlussvorlage zur Änderung Ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung
  • Vorstellung der Ergebnisse der Gebührenkalkulation in der politischen Beratung
  • Überarbeitung der Straßenreinigungsgebührensatzung mit den Tarifen und Prüfung der Anforderungen nach § 2 NKAG

 

Zielgruppe:

  • Kommunale öffentliche Verwaltungen in Niedersachsen
  • Träger der Straßenreinigung und des Winterdienstes
  • Kämmerei- und Finanzverwaltung

 

Vorteile einer externen Gebührenkalkulation:

  • Hohe Rechtssicherheit /transparentes Verfahren
  • Individuelle Kalkulation für Ihre Straßenreinigung
  • Kostensicherheit durch Festpreise
  • Verfahrensdauer rund drei Monate
  • Begleitung des Verfahrens bis in die politische Beratung
  • GKN ist auf die Rechtslage in Niedersachsen spezialisiert

 

Ausführungszeitraum:

Je nach Intensität der Zusammenarbeit erstellt GKN Kommunalberatung eine individuelle Straßenreinigungsgebührenkalkulation in einem Zeitrahmen zwischen drei und sechs Monaten einschließlich Vorstellung der Ergebnisse.

 

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Erhalten Sie sich ein unverbindliches Angebot für Ihre betriebswirtschaftliche Straßenreinigungsgebührenkalkulation.

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Die Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren in Niedersachsen

Sebastian Hagedorn, Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Inhaber GKN Kommunalberatung

Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz NKAG wird eine Neukalkulation Ihrer Straßenreinigungsgebühren spätestens nach einem dreijährigem Kalkulationszeitraum erforderlich. Des Weiteren ist eine neue Gebührenkalkulation erforderlich, wenn sich der Leistungsumfang der Straßenreinigung ändert, das heißt, neue Straßen in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden.

GKN Kommunalberatung erstellt Ihre Straßenreingungsgebührenkalkulation und führt die erforderliche Nachkalkulation durch.

 

Nachkalkulation Straßenreinigungsgebühren

Ebenfalls zum Leistungsumfang der Straßenreingungsgebührenkalkulation gehört die Nachkalkulation. Nach Feststellung einer Kostenüber- oder Kostenunterdeckung wird diese auf den künftigen Kalkulationszeitraum umgelegt. Diese Umlage wirkt sich teilweise deutlich auf die Gebührenhöhe aus. Eine möglichst genaue Kostenprognose vermindert sowohl die Höhe der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, wodurch eine möglichst konstante Gebührenhöhe erreicht werden kann.

 

Rechtsgrundlagen für die Kalkulation von Straßenreingungsgebühren und Winterdienstgebühren § 52 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) sowie § 5 Niedersächsisches  Kommmunalabgabengesetz (NKAG)

§ 52 NStrG Straßenreinigung (in der Fassung vom 02.03.2017)

(1) Die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung sind von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln. In diesem Rahmen gehört zur Reinigung auch:

a)

das Besprengen der Fahrbahnen und Gehwege,

b)

die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen,

c)

bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr,

d)

das Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3.

(2) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden.

(3) Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. Zu den nach dem kommunalen Abgabenrecht ansatzfähigen betriebswirtschaftlichen Kosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Bereithaltung und Leerung der Abfallbehälter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit); im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(4) Die Gemeinden können durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Dies gilt nicht für das Bereithalten und Leeren von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. Die Reinigungspflichten können nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Hat für den Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.

 

§ 5 NKAG Benutzungsgebühren (in der Fassung vom 20.04.2017)

(1) Die Kommunen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. Die Kommunen können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch die Gemeinkosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Kommune, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung des Kapitals bleiben die aus Beiträgen (insbesondere nach § 6) und aus Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht, sofern sie der öffentlichen Einrichtung zinslos zur Verfügung stehen. Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines Anlageguts, so kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden; entfällt die Restnutzungsdauer, so kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten (Satz 3) als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung

(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(5) Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. 2Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Die Satzung kann für wiederkehrende Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.

(6) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Kommunen die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(8) Wer für grundstücksbezogene Einrichtungen Benutzungsgebühren zu entrichten hat, ist berechtigt, in die Kostenrechnung und in die Gebührenkalkulation Einsicht zu nehmen.